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Kurz erklärt

Entlastungsbetrag, Haushaltshilfe & Co.

Entlastungsbetrag

Was ist der Entlastungsbetrag?

 

Der Entlastungsbetrag ist im § 45b SGB XI gesetzlich verankert und beträgt 125,- EUR monatlich. Manchmal wird dafür auch die nicht korrekte Bezeichnung „Entlastungsbeitrag“ verwendet.

Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen der ambulanten Pflege, aber auch für die Verhinderungs-Tages- und Kurzzeitpflege verwendet werden. Unmittelbare Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad 1. Der monatliche Betrag ist für alle Pflegegrade gleich und kann auch nur von bei der Krankenkasse anerkannten Anbietern abgerechnet werden. Es ist somit leider nicht möglich, die eigene, selbstständige Putzfrau über den Entlastungsbetrag zu finanzieren.

Somit bleiben vertrauenswürdige, zertifizierte Unternehmen wie das unsere für den Bezug von Haushaltshilfen oder Betreuungskräften.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Zunächst einmal muss ein Pflegegrad höher 0 vorliegen. Die bisherigen Pflegestufen wurden im Jahr 2017 durch die Pflegegrade abgelöst. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder durch eine andere unabhängige Pflegebegutachtungsstelle.

Des Weiteren müssen die Entlastungsleistungen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Hierfür müssen bestimmte Formulare ausgefüllt und eingereicht werden. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen können je nach Pflegekasse und individueller Situation variieren. Es empfiehlt sich daher, sich bei der zuständigen Pflegekasse beraten zu lassen.

Alternativ übernehmen auch wir gerne sämtliche Formalitäten für Sie, solange Sie schon über einen anerkannten Pflegegrad verfügen.

Was ist Pflegegrad 1?

Definiert ist der Pflegegrad 1 als

„geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, muss dieser zunächst bei der Pflegekasse beantragt werden. Daraufhin werden Sie von einem Gutachter des medizinischen Dienstes (bzw. von Medicproof bei privat Versicherten) in Hinblick auf Ihre noch vorhandene (Rest-)Selbstständigkeit untersucht.

Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt auf Grundlage eines Punktesystems. Je selbstständiger, desto weniger Punkte werden vergeben und desto geringer fällt der Pflegegrad aus.

Für Pflegegrad 1 müssen bei der Begutachtung zwischen 12,5 und 27 Punkten ermittelt werden.

Als allgemeiner Tipp kann die Führung eines Pflegetagebuchs gegeben werden, um später dem Gutachter einfacher alle nötigen Hilfestellungen aufzuzeigen. Sehr oft wird beim Besuch des Gutachters nämlich vieles vergessen, was sich dann negativ auswirkt.

Eine sehr schöne Hilfe zu Pflegegraden, ein kostenloses Pflegetagebuch sowie einen Orientierungsrechner für die Pflegestufenermittlung finden Sie auf www.pflege.de

Umwidmung von Pflegesachleistungen

Wenn der Pflegebedürftige einen Pflegegrad höher als 1 anerkannt bekommen hat, ist es ihm möglich, einen Teil seiner Pflegeleistungen umwidmen zu lassen, wenn die 125€ pro Monat für Betreuungs- & Entlastungsleistungen nicht ausreichen.

Auf diese Art und Weise können zusätzlich bis zu 40% des Pflegesachleistungsbetrages für Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden.

Für die Umwidmung ist jedoch ein Antrag bei Ihrer Pflegekasse notwendig.

Gerne sind wir Ihnen behilflich dabei.

Wussten sie schon?

Mit Pflegegrad 1 erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss von 30,35€ im Monat zur Einrichtung eines Hausnotrufs.

Gerne helfen wir Ihnen auch dabei.

Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege wird in §39 SGB XI definiert:

„Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“

Die Pflege erfolgt dabei weiterhin in der Wohnstätte des Pflegebedürftigen. Dies unterscheidet die Verhinderungspflege von der sogenannten Kurzzeitpflege. Dort wird die pflegebedürftige Person vorübergehend stationär untergebracht und gepflegt.

Weitergehende Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auf unserer entsprechenden Webseite.

Was wird im Bereich der ambulanten Pflege erbracht?

Im ambulanten Bereich werden meist Tätigkeiten der Betreuung, Begleitung oder Haushaltshilfe erbracht.

Anspruch auf Haushaltshilfe

Was ist der Anspruch auf Haushaltshilfe?

Wenn die den Haushalt führende Person ausfällt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Haushaltshilfe. Unter deren Tätigkeiten fällt alles, was zur Weiterführung des Haushalts erforderlich ist.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht dabei immer gegenüber der Krankenkasse, bei welcher die haushaltsführende Person versichert ist.

Versicherte haben aber nur dann Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles den Haushalts selbst und allein geführt haben.

Wurde der Haushalt und/oder die Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder von oder mit Dritten durchgeführt wie z.B. dem Ehepartner oder Familienangehörigen, so ist der Anspruch per se ausgeschlossen.

Ist eine Zuzahlung zur Haushaltshilfe notwendig?

Versicherte, welche eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, müssen, wie bei fast allen Kassenleistungen, eine Zuzahlung leisten.

Dabei beträgt die Zuzahlung zur Haushaltshilfe 10% des Betrages, welchen die Krankenkasse für die Haushaltshilfe aufbringen muss – mindestens jedoch 5€ und maximal 10€.

Die benötigten Zuzahlungen werden von der Krankenkasse direkt eingezogen und schriftlich erläutert, sobald wir mit der Krankenkasse abgerechnet haben.

Holen Sie sich Hilfe nach Hause

Damit Sie sich auch weiterhin zuhause wohl fühlen können, helfen wir Ihnen gerne bei den alltäglichen Kleinigkeiten und Erledigungen.

Hier erfahren Sie, wie es abläuft.

Erstkontakt

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf.

So erfahren wir, welche Art von Unterstützung oder Hilfe Sie wünschen und können herausfinden, ob Sie Anspruch auf Alltagsbetreuung von Seiten der Krankenkasse haben.

Erstgespräch

Im persönlichen Erstgespräch klären wir die exakte Art der Hilfe, die Sie gerne hätten und kümmern uns um die Kostenübernahme und Kommunikation mit den Kostenträgern.

Ihre Alltagsbegleitung

Nachdem die Formalitäten geklärt sind, teilen wir eine Betreuung für Sie ein und erstellen gemeinsam einen Terminplan. Ihre Alltagsbetreuung stellt sich sodann bei Ihnen vor.

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